Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Montagebedingungen

der Firma Hündling Plattentechnik GmbH, Stauverbrink 9-11, 48308 Senden, mit Sitz in Senden (HRB 12312) Amtsgericht Coesfeld.

I. Allgemeines

  1. Diese Bedingungen gelten für alle unsere geschäftlichen Beziehungen, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich etwaiger Beratungsleistungen oder ähnlichem.

II. Angebote und Abschlüsse

  1. Unsere Angebote sind freibleibend.
  2. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot, das wir innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder Auslieferung der bestellten Ware annehmen können.
  3. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichtsmaß und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, es sei denn, wir bezeichnen sie in der Auftragsbestäti­gung ausdrücklich als verbindlich.

III. Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich frei Haus, – zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer in EURO – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  2. Montage-, Dekorations- und Anschlussarbeiten, deren Ausführung der Verkäufer unter Einschaltung von Subunternehmern übernommen hat, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme zu bezahlen.
  3. Bedenken hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände wegen mangelnder Eignung der Wände sind dem Besteller unverzüglich mitzuteilen. Verlangt dieser dennoch die Montage, ist unsere Haftung ausgeschlossen. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage der Ware hinausgehen.

IV. Zahlung und Verrechnung

  1. Die Zahlung hat so weit nicht ausdrücklich anders vereinbart, binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.
  2. Zahlungen für Reparaturen sind ohne Abzug sofort fällig.
  3. Wir nehmen nur bei entsprechender Vereinbarung Schecks zahlungshalber an.
  4. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der o. g. Fälligkeit sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten und sich der Besteller mit der Zahlung eines offenen Postens in Verzug befindet oder Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Bestellers schließen lassen. Im letzteren Falle sind wir berechtigt, weitere Leistungen von einer Vorauszahlung oder der Stellung entsprechender Sicher­heit abhängig zu machen.
  5. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Bestellers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rück­ tritt vom Vertrag.
  6. Wir sind berechtigt, ab Zahlungsverzug des Bestellers Zinsen in Höhe von 8,5 Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendma­chung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  7. Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückhaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Ist der geltend gemachte Mangel im Verhältnis zum Kaufpreis der bemängelten Ware bzw. des gesamten Auftrages geringfügig, so ist die Verweigerung der Kaufpreiszahlung grundsätzlich ausgeschlossen. Einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterialien, insbesondere Transportverpackungen, sind nicht statthaft.

V. Lieferfristen und -termine

  1. Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, wir haben schriftlich ausdrücklich einen verbindlichen Termin angegeben.
  2. Zugesagte Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät.
  3. Unvorhersehbare, außergewöhnliche Ereignisse, die wir trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten – berechtigen uns, auch innerhalb eines Verzuges die Lieferung um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Besteller kann für diesen Fall von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns auf dieses Begehren nicht, kann der Besteller zurücktreten.
  4. Ein dem Besteller oder uns zustehendes Rücktrittsrecht bezieht sich grundsätzlich auf den noch nicht erfüllten Teil eines jeden Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Besteller ohne Interesse sind, ist dieser zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.
  5. Erwächst dem Besteller wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung ein Schaden, so ersetzen wir den nachweislich entstandenen, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens jedoch 5 % desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht voll vertragsgemäß geliefert werden kann. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit wir für den Fall des Vorsatzes oder der gro­ben Fahrlässigkeit haften.
  6. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen.
  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der ande­ren verwendeten Waren z. Zt. der Verarbeitung oder Vermischung. Diese so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Er verwahrt diese unentgeltlich für uns. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart hat und dass die Forderungen aus der Weiterveräuße­rung gemäß Ziffern 4-6 an uns übergehen. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grund und Boden oder in mit Gebäuden verbundenen Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Besteller gleich.
  4. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen von uns nicht gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe der in unseren Rechnungen genannten Werte der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir gem. VI./2 Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfange zur Sicherung der Vorbehaltswaren.
  5. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von unserem Widerrufsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtmäßigen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Fall berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung an uns bekanntzugeben und uns die zur Gel­tendmachung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
  6. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
  7. Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen und weiter zu veräußern, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem ande­ren Vertrage nicht erfüllt. Wir sind dann ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung berechtigt, das Betriebsgelände des Bestellers zu betreten und die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers uns gegenüber durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuss wird ihm ausbezahlt.
  8. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Besteller um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.

VII. Versand und Gefahrübergang, Teillieferungen, fortlaufende Auslieferung

  1. Die Ware wird, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, in Ein-Weg-Verpackungen geliefert. Bei Vereinbarung einer besonderen Verpa­ckung erfolgt ein handelsüblicher Aufpreis. Bei Bündelung wird brutto für netto verwogen. Versandweg und Versandmittel sind unserer Wahl überlassen. Der Besteller entsorgt das Verpackungsmaterial.
  2. Werden wir als Spediteur tätig, gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, die Ware nach entsprechender Benachrichtigung des Bestellers auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
  3. Die Gefahr einschließlich der Beschlagnahme des Materials geht mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Werkes auf den Besteller über.
  4. Wir sind zu Teillieferungen und geringfügiger, branchenüblicher Mehr- oder Minderleistungen der abgeschlossenen vertraglichen Menge berechtigt.
  5. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird die Ver­tragsmenge durch einzelne Abrufe des Bestellers überschritten, sind wir zur Lieferung des Überschusses nicht verpflichtet.

VIII. Mängelrüge und Gewährleistung

  1. Mängel und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind unverzüglich nach Entdecken ohne weitere Bearbeitung schriftlich anzuzeigen. Mängelrügen oder die Rüge des Fehlens zugesicherter Eigenschaften in Bezug auf offensichtliche Fehler sind nach Ablauf von 7 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort ausgeschlossen.
  2. Unsere Gewährleistungsverpflichtung beinhaltet Ausbesserung oder Ersatzlieferung aller derjenigen Teile, die innerhalb des Gewährleistungszeitraumes nachweislich infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt worden sind. Wir sind auch berechtigt, einen etwa vorhandenen Minderwert zu erstatten. Ausgebaute Teile werden unser Eigentum.
  3. Ist uns eine Nachbesserung nicht gelungen, kann der Besteller zurücktreten. Ist die Ware bereits eingebaut, vermischt oder vermengt, steht dem Bestel­ler lediglich ein Minderungsrecht zu.
  4. Gibt uns der Besteller keine Gelegenheit, uns von dem Vorhandensein eines Mangels oder des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft zu überzeugen, entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche des Bestellers.
  5. Für die Ersatzlieferung oder die Nachbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet, wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Die Gewährlei­stungszeit dauert jedoch in Geschäften mit Kaufleuten lediglich bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Liefergegenstand.
  6. Wir sind zur Zurückhaltung der Ersatzlieferung oder der Nachbesserung so lange berechtigt, solange der Besteller seinen anderen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
  7. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme des Liefergegenstandes durch den Besteller sind Mängelrügen ausgeschlossen, die bei der vereinbarten Art der Abnahme hätten festgestellt werden können.
  8. Gewährleistungsansprüche entfallen für den Fall, dass der Liefergegenstand eine ausdrücklich so bezeichnete mindere Qualität ist.
  9. Andere Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit Mängeln, außer denen, die ihm in dieser Vertragsbestimmung ausdrücklich zugestanden sind, sind im gesetzlich zulässigen Umfange ausgeschlossen.

IX. Datenschutz

Der Besteller erhält hiermit Kenntnis gern. § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz, dass ggf. im Rahmen der Vertragsabwicklung anfallende personenbezo­gene Daten innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen von uns verarbeitet werden. Mit Vertragsabschluss gilt die Einwilligung des Bestellers als erteilt.

X. Allgemeine Haftungsbegrenzungen, Verjährung

Weitergehende als in unseren Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, positiver For­derungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung, auch soweit Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsansprüchen des Bestellers in Rede stehen, werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Sämtliche Ansprüche aus Kaufvertrag oder Werklieferungsvertrag von vertretbaren Sachen mit Kaufleuten, die sich gegen uns richten, verjähren spätestens ein halbes Jahr nach Gefahrübergang des Liefergegenstandes auf den Besteller, es sei denn, der Besteller ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften dem kaufenden Letztverbraucher zum Ersatz verpflichtet.

XI. Werklieferungsvertrag nicht vertretbarer Sachen, Werkvertrag

Soweit wir mit dem Besteller einen Werklieferungsvertrag nicht vertretbarer Sachen oder einen Werkvertrag schließen, nach dem wir verpflichtet sind, die von uns produzierten und/oder montierten Vertragsgegenstände einzubauen, im Bereich von Küchen- oder Sanitärinstallationen gelten die gesetz­lichen Vorschriften. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten wird die Verjährung auf ½ Jahr nach Gefahrübergang begrenzt.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für unsere Leistung ist der jeweilige Versandort der Ware. Im Geschäft mit Kaufleuten vereinbaren wir als Gerichtsstand Lüdinghausen.

XIII. Unwirksamkeit von Klauseln

Sollten einzelne unserer Verkaufs- und Lieferungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt das die Wirksamkeit des geschlossenen Ver­trages und der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen im Übrigen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bedingungen tritt eine Regelung, die den gesetzlichen Anforderungen Rechnung trägt.